Satzung des Österreichischen Akademischen Segel-Vereins (AASC) ab 14.03.2018
1. Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Österreichischer Akademischer Segel-Verein (AASC), der international geführte Zusatz lautet „Austrian Academic Sailing-Club“, und hat seinen Sitz in Wien. Revier des Vereins sind die Reviere der Zweigstellen des Vereins und die Hohe See.
1.2 Die Präsenz an allen österreichischen Universitäten bzw. Städten mit Akademien oder Fachhochschulen wird angestrebt.
1.3 Der Clubstander des Vereins ist in Anhang 1 festgelegt.
2. Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist es, den Segelsport an den österreichischen Hochschulen und Fachhochschulen zu pflegen, die sportliche Ausbildung der überwiegend akademischen Mitglieder Binnen- sowie Hochsee auch auf vereinseigenen Yachten zu ermöglichen sowie an ilen wie nationalen Segelsportveranstaltungen teilzunehmen und solche auszurichten sowie die Pflege des internatio- nalen Kontaktes mit anderen Segelvereinen.
2.2 Die Vereinstätigkeit ist nicht auf finanzielle Gewinne gerichtet, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO, sie erstreckt sich vorwiegend auf das österreichische Bundesgebiet sowie auf das Ausland.
2.3 Der Verein, dessen Tätigkeit politisch unabhängig ist, verfolgt diesen Vereinzweck, indem er insbesondere:
a) national und international anerkannten Fach- und Dachverbänden nach Zweckmäßigkeit angehört.
b) Einrichtungen im In- und Ausland schafft, unterhält oder sich an solchen beteiligt, die den Mitgliedern und Zeigstellen die Ausübung des Segelsports, die Telnahme an und die Durchführung von Segelsportveranstaltungen und Trainigslagern ermögli- chen und erleichtern.
c) Wetttfahrten und andere segelsportliche Veranstaltungen durchführt, Preise aussetzt und die Beteiligung der bei ihm eingetra- genen Yachten und Mitglieder bei solchen Veranstaltungen auch auf auswärtigen Revieren fördert, sowie die Austragung von Studentenmeisterschaften unterstützt und durchführt.
d) Segelboote anschafft, erhält und zur Pflege des Segelsportes zur Verfügung stellt.
e) eine Trainigsabteilung unterhält und deren Mitglieder bei der aktiven Ausübung des Rennsegelsportes fördert und unterstützt.
f) durch Veranstaltungen
g) sich an sportwissenschaftlichen und an anderen Forschungs- und Entwicklungsprojekten beteiligt bzw. solche initiiert, die dem Leitgedanken des Vereins entsprechen.
h) die Auslobung von Preisen für segelsportliche Leistungen und herausragende fahrtenreglerische Leistungen
i) Beteiligung an und Gründung von Gesellschaften im Vereinsinteresse sowie zum Betrieb der Einrichtung des Vereins, Pflege sowie der Erneuerung des Bootsparkes im In- und Ausland.
j) durch Herausgabe von Informationsschriften für die Mitglieder, die Öffentlichkeit und Regattenteilnehmer.
3. Mittel
3.1 Die hierfür erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch die Einhebung von
a) Beitrittsgebühren für ordentliche Mitglieder,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Unkostenbeiträge für die Benutzung des Vereinseigentums und Leistungen des Vereins,
d) Nenngelder sowie durch öffentliche Subventionen, Vermächtnisse, Veranstutungserträge, Sposoringerlöse und private Spenden
3.2 Die Einnahmen aus Beteiligungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfü- gung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen ist den Vereinszielen un- tergeordnet und stellt weder nach Art noch Umfang einen Huptzweck des Vereins dar, er dient auch nicht als Deckmantel wirt- schaftlicher Betätigung eines Dritten.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwndet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile unjd den gemein- samen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitglieder
Die Mitglieder können als juristische und – Angehörige, ehemalige Angehörige und Absolventen sowie deren Lebenspartner und Jugendliche – als natürliche Personen aufgenommen werden als :
a) ordentliche,
b) Ehren-,
c) fördernde Mitgelieder,
d) Jugendmitglieder,
e) Partnermitglieder.
Soweit in diesen Satzungen allgemein von Mitgliedern die Rede ist, sind alle Arten von Mitgliedern gemeint. Ordentliche Mitglieder sind jene, denen alle Mitgliedsrechte und -pflichten zukommen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.2 Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Segelsport oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die GV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich drei Monate vor Ende des Vereinsjahres zu erklären. Im Falle der Streichung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Vorstand die Streichung des Mitglieds beschließt. Ein Mitglied kann vom Vorstand gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung länger als 4 Monate im Rückstand ist. Der Streichung muss eine Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes mit 14-tägiger Nachfristsetzung vorangehen, worin auf diese Vorgangs- weise hingewiesen wird.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorstandsbe- schlüsse zu benützen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Sie sind berechtigt auf ihren Booten den Clubstander zu führen und auf ihrer Kleidung das Symbol des Vereins zu tragen.
7.2 Ordentliche Mitglieder und Partnermitglieder haben ausserdem Sitz und, soferne sie die fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben, auch Stimme in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht. Die Jugendmitglieder des Vereins bilden in ihrer Gesamtheitd dessen Jugendabteilung und können dieser bis zum Ende des Vereinsjahres angehören, in dem sie das 18.Lebensjahr vollendet haben.
7.3 Ehrenmitglieder sind der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages enthoben. Soweit sie vorher ordentliche Mitglieder waren genießen sie die selben Rechte wie diese.
7.4 Alle Mitglieder sind gehalten, nach Kräften zur Förderung und Erreichung des Vereinszweckes beizutragen und alles zu unter- lassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Es obliegt ihnen daher insbesondere:
a) durch sportliches, seemännisches und kameradschaftliches Verhalten, Übung der Yachtgebräuche, vorbildliche Haltung und Ausrüstung ihrer Yachten und einwandfreies Segeln das Ansehen des Segelsportes und des Vereins zu fördern.
b) aktiv am Clubleben teilzunehmen und die Organe des Vereins tatkräftig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; je- des Mitglied ist zu einer Arbeitsleistung für den Aufbau der Einrichtungen des Vereins oder die Indienst- oder Ausserdienst- stellung des Bootsparkes bei sonstiger Ersatzleistung nach Vorschreibung Anfang Dezember laut Vorstandsbeschluss verpflichtet.
c) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, vor Beschädigung und Verlusten zu bewahren und die von der Generalversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse pünktlich zu befolgen und auf ihre Befolgung Dritten gegenüber hinzuwirken.
d) die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie die sonstigen für die Benützung von Einrichtungen des Vereins festgesetzten Unkostenbeiträge pünktlich zu entrichten.
e) Verpflichtungen aus Sponsorverträgen des Vereins unaufgefordert wahrzunehmen.
f) alle Mitglieder haften für Schäden, die sie bei Benützung des Vereinseigentums an diesen verursachen.
g) die Mitglieder stimmen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft einer automationsunterstützten Speicherung und Verarbeitunt ihrer Stammdaten zu. Sämtliche Daten der Mitglieder werden im Sinne des §4 Z8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000 BGBI I 1999/165 in der geltenden Fassung) verwendet und dabei auch übergeordneten Dachverbänden, so insbesondere dem Österrei- chischen Segelverband übermittelt.
8. Yachtregister
8.1 Alle Segelyachten der Mitglieder und des Vereins werden in das Segelyachtregister des Vereins eingetragen, wenn sie einen gültigen Klassenschein besitzen, schwimmfähig sind und sich in einem Zustand befinden, der dem Ansehen des Vereins und des Segelsportes nicht nachträglich ist.
8.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, alle zur Führung des Yachtregisters erforderlichen Mitteilungen und Unterlagen unverzüglich dem Oberbootsmann zuzuleiten, insbesondere abgelaufene Klassenscheine sowie Klassenscheine verkaufter Yachten zur Verlän- gerung bzw. zur Einziehung zu übermitteln.
8.3 Im Segelyachtregister eingetragene Yachten sind im Sinne der internationalen Bestimmungen berechtigt, an allen für ihre Klasse – ausgenommenen besondere Beschränkungen – ausgeschriebenen Wettfahrten teilzunehmen und genießen eine bevorzugte Behandlung bei der Zuteilung von Liegeplätzen.
8.4 Segelyachten, für welche die Voraussetzungen zur Eintragung in das Yachtragister (Pkt 8.1) wegfallen, werden vom Oberboots- mann aus dem Yachtregister gestrichen und verlieren hierdurch alle ihnen nach Absatz 3 zukommenden Rechte.
9. Vereinsorgane
Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt
a) durch den Vorstand
b) durch die Generalversammlung
10. Die Generalversammlung
10.1 Die ordentliche GV ist durch den Vorstand alljährlich in Wien oder am Standort eines der Zweigstellen einzuberufen.
10.2 Eine ausserordentliche GV hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen GV oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Bei ausserordentlichen GVs dürfen nur die auf der Einladung auf der Tagesordnung stehenden Punkte behandelt werden.
10.3 Sowohl zur ordentlichen als auch zu außerordentlichen GV sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem festge- setzten Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
10.4 Anträge von Mitgliedern müssen bei ordentlichen GVs mindestens 7 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand einlangen. Später einlangende oder bei einer ordentlichen GV gestellte Anträge dürfen nur dann in Verhandlung genommen und zur Abstim- mung gebracht werden, wenn die Tagesordnung einen Punkt für verschiedene Anträge enthält und mindestens 2/3 der Anwesen- den und vertretenen Mitglieder dafür stimmen, dass der Antrag zur Verhandlung und Abstimmung zugelassen wird.
10.5 soferne durch diese Satzung nichts anderes vorgeschrieben wird, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen, wenn der Vorsitzende für ihn gestimmt hat. Hat dieser nicht mitgestimmt (sich der Stimme enthalten) oder bei geheimer Abstimmung gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
10.6 Eine GV ist zur festgesetzten Zeit und – ausgenommen bei Auflösung des Vereins (s. 10.7 ) – ohne Rücksicht auf dei Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anwesendes ordentliche Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf aber nur zwei ordentliche Miglieder vertreten.
10.7 Hat eine GV die Auflösung des Vereins zum Gegenstand, so ist sie zu diesem Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn mindes- tens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Eine zweite GV, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, darf diesfalls nicht mit der Einladung zur ersten GV verbunden werden, sondern ist neu einzube- rufen.
11. Aufgabenkreis der GV
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) das Protokoll der letzten GV, das für jedes Ordentliche Mitglied zur Verfügung zu halten ist, zu genehmigen.
b) Ordentliche Mitglieder auszuschließen ( geheime Abstimmung )
c) Ehrenmitglieder zu ernennen ( 2/3-Mehrheit )
d) den Jahresbericht des Präsidenten und der Funktionsträger entgegenzunehmen.
e) den Bericht des Rechnungsprüfers entgegenzunehmen.
f) dem Kassier und dem gesamten Vorstand in zwei getrennten Abstimmungen die Entlastung zu erteilen.
g) die Funktionsträger, Rechnungsprüfer und einen Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses zu wählen (geheime Abstimmung)
h) Vorschläge des Vorstandes für das kommende Vereinsjahr zu genehmigen.
i) die Höhe der Entrittsgebühr, der Mitgliedbeiträge zu beschließen.
j) die Satzungen abzuändern ( 2/3-Mehrheit ).
k) die Geschäftsordnung des Vereins zu genehmigen.
l) nationalen und internationalen Fach- und Dachverbänden beizutreten oder von solchen auszutreten.
m) unbewegliches Vereinsvermögen zu erwerben, zu veräußern oder zu belasten oder Nichtmitgliedern die ausschließliche Nutzung solchen Vermögens zu überlassen.
n) dem Vorstand bestimmte Weisungen oder Ermächtigungen zu erteilen.
o) den Verein aufzulösen ( 2/3-Mehrheit )
12. Der Vereinsvorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem sportlichen Leiter.
Weitere Funktionäre wie: Oberbootsmann, Ausbildungsleiter, Anlagenverwalter, juristischer Beauftragter, Beauftragter für inter- nationale Kontakte und Öffentlichkeitsbeziehungen, Beisitzer (bis zu 6) können dem Vorstand angehören.
12.2 Funktionsträger werden aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder von der GV für eine 3-jährige Funktionsperiode gewählt und sind wiederwählbar.
12.3 Die Beisitzter werden durch Beschluss der Funktionsträger zu deren Unterstützung für eine 1-jährige Funktionsperiode aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder gewählt.
12.4 Scheidet ein Funktionsträger während einer Funktionsperiode durch Verzicht oder Ende seiner Mitgliedschaft aus, so hat der Präsident bis zur nächsten GV, die dann eine Nachwahl für die laufende Funktionsperiode vorzunehmen hat, ein anderes Vorstandsmitglied mit den Agenden des Ausgeschiedenen zu betrauen.
12.5 Scheidet der Präsident während einer Funktionsperiode aus, so übernimmt der in 12.1 jeweils Nächstgenannte seine Funktion. Der Ausschuß ernennt aus seiner Mitte einen neuen Präsidenten für den Rest der Funktionsperiode. Im Falle der Vakanz beider Funktionen ist von dem in der Reihenfolge lt. 12.1 nächst genannten Vorstandmitglied unverzüglich eine Ausschusssitzung einzuberufen, die aus ihrer Mitte einen provisorischen Präsidenten bis zur nächsten ordentlichen GV bestellt.
13. Aufgabenkreis des Vorstandes
13.1 Der Vorstand hat die Interessen des Vereins nach innen und außen vorzunehmen. Er fasst im Namen des Vereins rechtsverbind- liche Beschlüsse über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich der GV vorberhalten sind. Der Vorstand beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn dei Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten ist Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
13.2 Der Präsident oder das in 12.1 nächstgenannte Vorstandsmitglied vertreten den Verein dritten Personen und Körperschaften ge- genüber und unterzeichnet alle Schriftstücke, die den Verein verpflichten oder rechtsbindliche Wirkung haben sollen.
13.3 Der Vorstand hat die Möglichkeit Beiräte zu bestellen.
13.4 Die Erstellung eines Jahresvoranschlages
13.5 Im Übrigen regelt der Vorstand seine ihm nach diesen Satzungen zustehende Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.
14. Beiräte
Für besondere Anliegen im Vereininteresse können Beiräte aus dem Kreis Österreichischen Hochschülerschaft, Universitäts- instituten, Sportinstituten, Zweigstellen, Firmen etc, bestellt werden. Die Beiräte haben ausschließlich den Vorstand beratende Funktion. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
15. Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer, die die Aufgabe haben, die Durchführung der Beschlüsse sowie die Kassengebarung zu prüfen. Der Generalversammlung ist über die Tätigkeit des Vorstandes und über die Kassagebarung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
16. Schiedgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder von Mitgliedern untereinander, die ihren Ursprung imVereinsverhält- nis haben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in das jede Partei einen Schiedsrichter aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder entsendet. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Obmann. Unterlässt es eine Partei innerhalt von 14 Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird der Schiedsrichter oder der Obmann durch den Vorstand, sollte dieser oder eines der Vorstandsmitglieder am Streit beteiligt sein, von einem nicht beteiligten Rechnungsprüfer bestimmt.
17. Stellung zum ÖSV
Der Verein unterewirft sich der jeweiligen Satzung des Österreichischen Segelverbandes (ÖSV) und erkennt an, dass Strafen (Verweis, Sperre, Suspendierung, Ausschluß), die vom ÖSV verhängt werden, vom AASC durchzuführen sind.
18. Strafen
18.1 Über ein Mitglied, das
a) bei Ausübung des Segelsports fahrlässig handelt und dadurch sich selbst oder andere gefährdet oder schädigt oder die Wettre- gelbestimmungen oder die Yachtgebräuche gröblich oder unüberlegt öfters verletzt,
b) ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins und/oder des österreichischen Segelsports zu schädigen,
c) diesen Satzungen zuwiderhadelt, insbesondere ihm gemäß Pkt 7.4 obliegenden Pflichten nicht nachkommt,
d) in Bezug auf den Verein oder eines seiner Mitglieder eine unehrenhafte Handlung begeht,
e) wegen eines Verbrechens strafrechtlich verurteilt wird
können nachstehende Strafen verhängt werden:
1. ein Verweis,
2. vereinsintern ein Verbot, für bestimte Zeit an Veranstaltungen teilzunehmen,
3. vereinsintern ein Verbot, für bestimmte Zeit bei in- und ausländischen Wettkämpfen im Namen des Vereins zu starten (Sperre)
4. Ausschluss aus dem Verein.
Im Falle des Absatz 18.1 lit a kann auch auf Entzug des Segelführerscheines erkannt werden.
18.2 Der Ausspruch der Strafe erfolgt durch den Untersuchugsausschuss und bedarf im Fall des Ausschlusses der Bestätigung der nächsten GV. Bis zu dieser sind alle Rechte des Mitglieds suspendiert.
18.3 Erhält der Vorstand Kenntnis von einem Vorfall, der zu einer Bestrafung führen kann,oder stellt ein Mitglied einen diesbezüg- lichen schriftlichen Antrag, so hat der Vorstand einen von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden des Untersuchungs- ausschusses und zwei von diesem vorgeschlagende Ordentliche Mitglieder mit der Untersuchung des Falles und Fällung einer Entscheidung zu betrauen. Dem beschuldigten Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
19. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann – unbeschadet einer Auflösung durch die Vereinsbehörde oder durch gesetzliche Vorschriften – nur durch eine Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wählt die Generalversammlung die Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt diesfalls und bei Weg- fall des Vereinszweckes dem Österreichischen Segelverband oder vergleichbaren Institutionen zur Jugendförderung zu.
20. Allgemeine Bestimmungen
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Für den Verein bestimmte Mitteilungen, die rechtsverbindliche Wirkung haben sollen, sind an die Adresse des Vereinssitzes zu richten. Für Mitglieder bestimmte Vermitt- lungen des Vereines sind an die von jedem Mitglied dem Schriftführer zuletzt bekannt gegebene Adresse zu richten.
Anhang 1– Stander und Zeichen des Vereins:
Der Vereinsstander zeigt einen weißen liegenden Jugendstil-Buchstaben A, außen an den Langseiten begrenzt von einem rot-weiß-roten Band, an der Unterseite begrenzt von einem roten Streifen. Die inneren Begrenzugsflächen des A, in Dunkel- und Hellblau mit einem weissen Kreis ausgeführt, symbolisieren Segel und Welle.
Bildhafte Darstellung des Clubstanders:
Die vorliegende Fassung entspricht dem Beschluss der Generalversammlung vom 14.März 2018 sowie den gesetzlichen Bestimmungen. (4. Änderung der Satzung der Gründerversammlung vom 26.09.1995)